REGIONALVERBAND HOCHRHEIN-BODENSEE
Öffentliche Bekanntmachung
gemäß § 10 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023, (BGBl I S.88) in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Landesplanungsgesetz (LplG) in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 42):
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg hat durch Bescheid vom 27. Juni 2024 – Aktenzeichen: MLW14-24-160/50/69- gemäß § 13 Absatz 1 LplG den am 27. April 2021 von der Verbandsversammlung als Satzung beschlossenen Teilregionalplan Oberflächennahe Rohstoffe für die Region Hochrhein-Bodensee (2021) genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Durch die öffentliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung wird der Teilregionalplan Oberflächennahe Rohstoffe für die Region Hochrhein-Bodensee (2021) verbindlich, soweit die Genehmigung keine Ausnahmen von der Verbindlichkeit enthält.
Der Teilregionalplan Oberflächennahe Rohstoffe für die Region Hochrhein-Bodensee (2021), mit Begründung einschließlich zusammenfassender Erklärung nach § 10 Absatz 3 ROG mit Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 ROG, die Satzung nach § 12 Absatz 10 LplG, eine Rechtsbehelfsbelehrung, die Genehmigung des Regionalplans durch das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg können ab dem 12. Juli 2024 im Internet unter www.hochrhein-bodensee.de kostenlos eingesehen und abgerufen werden. Sie liegen ab dem 12. Juli 2024 zusätzlich beim Regierungspräsidium Freiburg, Referat 21, Bissierstr. 7, 79114 Freiburg i. Br. und beim Regionalverband Hochrhein-Bodensee, Im Wallgraben 50, 79761 Waldshut-Tiengen zur kostenlosen Einsichtnahme für jedermann während der Sprechzeiten öffentlich aus.
Für die Rechtswirksamkeit des Teilregionalplans Oberflächennahe Rohstoffe für die Region Hochrhein-Bodensee (2021) ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Raumordnungsgesetzes und inhaltsgleichen Vorschriften des Landesplanungsgesetzes nach § 11 Absatz 1 ROG nur beachtlich, wenn
- die Vorschriften des § 9 ROG über die Beteiligung verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Personen oder öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind oder eine grenzüberschreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgte, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind;
- die Vorschriften des § 7 Absatz 5 ROG und des § 9 Absatz 2 ROG über die Begründung des Regionalplans sowie seiner Entwürfe verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig ist;
- der mit der Bekanntmachung (§ 10 ROG) verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wurde.
Für die Rechtswirksamkeit des Teilregionalplans Oberflächennahe Rohstoffe für die Region Hochrhein-Bodensee (2021) ist nach § 11 Absatz 2 ROG auch unbeachtlich, wenn der Regionalplan aus einem Raumordnungsplan für das Landesgebiet entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sich nach Bekanntmachung oder Verkündung des Regionalplans herausstellt.
Für die Abwägung nach § 7 Absatz 2 ROG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Teilregionalplan Oberflächennahe Rohstoffe für die Region Hochrhein-Bodensee (2021) maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 11 Absatz 3 ROG).
Nach § 11 Absatz 3 Satz 3 ROG bleibt der Regionalplan im Falle einer fehlerhaften Festlegung einzelner Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung oder Teile dieser Gebiete im Übrigen wirksam, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und der vorrangigen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft wird.
Nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 ROG besteht ein für die Rechtmäßigkeit des Teilregionalplans Oberflächennahe Rohstoffe für die Region Hochrhein-Bodensee (2021) beachtlicher Mangel des nach § 9 Absatz 2 ROG bei der Beteiligung beizufügenden Umweltberichts (§ 8 Absatz 1 ROG), wenn dieser in wesentlichen Punkten unvollständig ist und diese Punkte nicht Bestandteil der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 3 ROG sind.
Für die Rechtswirksamkeit des Teilregionalplans Oberflächennahe Rohstoffe für die Region Hochrhein-Bodensee (2021) ist es ferner gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LplG unerheblich, wenn die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes, die die Verfahrens- und Formvorschriften des Raumordnungsgesetzes ergänzen, ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Dies gilt nicht, wenn eine Vorschrift über den Beschluss oder die Bekanntmachung des Teilregionalplans Oberflächennahe Rohstoffe für die Region Hochrhein-Bodensee (2021) verletzt worden ist (§ 5 Absatz 1 Satz 2 LplG).
Nach § 11 Absatz 5 ROG werden
- eine nach § 11 Absatz 1 Nummern 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- nach § 11 Absatz 3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
- eine nach § 11 Absatz 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber dem Regionalverband Hochrhein-Bodensee, Im Wallgraben 50, 79761 Waldshut-Tiengen, dem Regierungspräsidium Freiburg, Referat 21, Bissierstr. 7, 79114 Freiburg i. Br. oder gegenüber dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg, Theodor-Heuss-Str. 4, 70174 Stuttgart unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 5 Absatz 3 LplG wird eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes, die nicht nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LplG unerheblich oder nach § 5 Absatz 2 LplG heilbar ist, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Regionalverband Hochrhein-Bodensee, Im Wallgraben 50, 79761 Waldshut-Tiengen, dem Regierungspräsidium Freiburg, Referat 21, Bissierstr. 7, 79114 Freiburg i. Br. oder gegenüber dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg, Theodor-Heuss-Str. 4, 70174 Stuttgart unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht werden.
Waldshut-Tiengen, 12.07.2024
Dr. Martin Kistler Verbandsvorsitzender
Direkt zu den Unterlagen des Teilregionalplan Oberflächennahe Rohstoffe